für den Männer - Gesang - Verein 1850 Lechenich e.V.
vom 10. Januar 2018
§ 1 Namen, Zweck und Verwendung der Mittel des Verein
a) Der Männer-Gesang-Verein 1850 Lechenich e.V. (MGV) mit Sitz in 50374 Erftstadt verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabeordnung.
b) Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausarbeitung des Chorgesangs. Zu Erreichung dieses Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolg nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hoheVergütung begünstigt werden. Der MGV ist Mitglied im Chorverband Nordrhein Westfalen. Der MGV
ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2 Sitz des Vereins
Der MGV hat seinen Sitz in Erftstadt - Lechenich. Die Anschrift ist die Adresse des Geschäftsführers
§ 3 Mitglieder
Die Mitglieder des MGV setzen sich zusammen aus:
a) den aktiven Sängern (aktive Mitglieder). Nur die aktiven Mitglieder sind in den Versammlungen stimmberechtigt.
b) den inaktiven Mitgliedern; inaktiven Mitglieder sind ehemalige aktive Sänger, die aus dem
aktiven Vereinsleben ausgeschieden sind.
c) den fördernden Mitgliedern; förderndes Mitglied kann jeder Bürger werden der dem MGV finanziell unterstützen will.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Aktives Mitglied kann jeder stimmbegabter Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der
Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Entscheidung, ob der Antragsteller als Sänger geeignet ist trifft der Chorleiter, oder die Chorleiterin.
§ 5 Pflicht der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den wöchentlichen Chorproben und allen musikalischen
Veranstaltungen teilzunehmen und die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Singstunde zu vertreten.
Letzteres ist auch die Pflicht der inaktiven Sänger. Bei Veranstaltungen des Vereins können alle aktiven Mitglieder zu
Tätigkeiten herangezogen werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen;
jedoch muss der Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat gezahlt werden.
Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.
Der Vorstand kann aktive Sänger, die ohne triftigen Grund den Proben mehr als 5 mal hintereinander
fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen
nicht nachgekommen sind, nach vorheriger mündlicher Aussprache und schriftlicher Benachrichtigung
ausschließen, streichen oder ihnen die fördernde Mitgliedschaft anbieten. Der Ausschluss / die Streichung
befreien das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge.
Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
Mitglieder, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen wurden,
können bei der nächsten Jahreshauptversammlung Berufung einlegen. Die Beschreitung des Rechtsweges
ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Jahreshauptversammlung ist endgültig und bindend.
d) den Ehrenmitgliedern; Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das
Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch
die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 7 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzter Beitrag für ein Jahr,
spätestens bis bis zum 31.03. des Jahres, zu zahlen. Gleiches gilt für eine etwaige
beschlossene Umlage.
In besonderen Fällen sind Befreiungen von der Beitragspflicht möglich.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Eine Jahreshauptversammlung (JHV) findet jedes Jahr im Januar statt. Neben dieser JHV
kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dieses tun, wenn mindestens 1/3
der aktiven Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Fal muss der Vorstand diesem Ersuchen innerhalb
von 3 Wochen stattgeben. Der Termin für eine Versammlung ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher - unter
Bekanntgabe der Tagesordnung - schriftlich bekannt zu machen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmfähig
sind nur die aktiven Mitglieder. Alle Beschlüsse - mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung
des Vereins - werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Geschäftsführer protokolliert.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Jedem aktiven Sänger steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Über diese wird in der Versammlung
beraten und abgestimmt. Die Anträge sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand
schriftlich und begründet einzureichen.
§ 9 Ablauf der Mitgliedschaft
Der Präsident, einer seiner Stellvertreter oder ein von der Versammlung zu wählender Versammlungsleiter
eröffnet die Versammlung. Zu Beginn ist die ordnungsgemäße Einladung festzustellen. Die Versammlung kann
vor Beginn darüber beschließen, ob noch weitere Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Es genügt einfache Mehrheit. Die Tagesordnungspunkte werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt.
Bei Diskussionen erfolgen die Diskussionsbeträge nach
der Reihenfolge der Wortmeldungen. Über jeden Tagesordnungspunkt, der einen Beschluss der Versammlung
bedarf, ist sofort nach Beendigung der Aussprache abzustimmen. Ist über den Tagesordnungspunkt abgestimmt,
kann dieser in der gleichen Versammlung nicht mehr behandelt werden. Über den Verlauf einer Versammlung
wird vom Geschäftsführer eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift enthält u.a.
a) die Anzahl der aktiven und inaktiven Mitglieder
b) die gestellten Anträge
c) die Beschlussfassung.
§ 10 Aufgaben der Jahreshauptversammlung (JHV)
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der JHV
oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorlegen kann, haben diese Versammlung insbesondere
folgende Aufgaben zu erfüllen.
1. die Wahl des Präsidenten und der übrige Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl von 2 Kassenprüfern,
3. die Wahl des Chorleiters,
4. die Wahl des Vereinslokals
5. die Festsetzung des Jahresbeitrages aller Mitglieder
6. die Ernennung der Ehrenmitglieder
7. die Ernennung des Ehrenpräsidenten
8. die Erledigung der gestellten Anträge.
§ 11 Der Vorstand
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Jahreshauptversammlung einen Vorstand.
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Geschäftsführer
3. dem Kassierer
4. dem Organisator
5. dem Pressesprecher
6. zwei Archivaren
7. mindestens 3 Beisitzern z.B. für die Funktionen:
(Jugendwart <> Musikbeirat <> Fahnenwart <>Archivar <> stellvertr. Kassierer, o.ä.)
Der Vorstand legt die Beisitzer-Funktionen fest.
Der Geschäftsführer ist gleichzeitig der erste Stellvertreter des Präsidenten
Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen zweiten Stellvertreter des Präsidenten.
Die Wahlperioden betragen für: die Kassenprüfer werden ebenfalls für drei Jahre gewählt, dürfen ihre Tätigkeit
aber nicht mehr als zwei Wahlperioden hintereinander ausführen.
§ 12 Arbeitsgebiet des Vorstandes
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Präsident
b) der Geschäftsführer
c) der Kassierer
d) der Organisationsleiter
Zur Vertretung des Vereins im Sinn des § 26 BGB genügt das Zusammenwirken von zweien dieser
Vorstandsmitglieder, wovon einer der Präsident oder der Geschäftsführer sein müssen.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der JHV oder anderer ordentlich einberufener
Mitgliederversammlungen. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen
und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der JHV vorbehalten ist. Der Vorstand hat sich insbesondere für
die Aufnahme geeigneter Mitglieder einzusetzen. Die Jugendarbeit muss ihm besonders am Herzen liegen.
Der Geschäftsführer verteilt nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten an die Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 Der Chorleiter / Chorleiterin
Der musikalische Leiter des MGV wird von der JHV gewählt. Die Anstellung erfolgt auf Grund eines
schriftlichen Vertrages zwischen ihm und dem Vorstand, der auch die zu zahlende monatliche Vergütung
und die Vergütung bei besonderen Anlässen vereinbart.
§ 14 Berichterstattung und Entlastung
Der Präsident erstattet in der JHV einen Rückblick über das verflossene Jahr. Der Geschäftsführer
erstattet einen Jahresbericht und der Kassierer einen Bericht über die Kassenlage. Nach anhören der
Kassenprüfer wird dem Vorstand von der JHV Entlastung erteilt oder versagt.
Der Chorleiter gibt eine Übersicht über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres.
§ 15 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Erftstadt zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke. Insbesondere sollten die im Archiv der Stadt Erftstadt
befindlichen Gegenstände in den Besitz der Stadt Erftstadt übergehen. Die Auflösung des Vereins kann nur
durch eine - lediglich zu diesem Zweck einberufenen – Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit
der aktiven Sänger beschlossen werden.
Kommt eine dreiviertel Mehrheit der aktiven Sänger nicht zu Stande, kann sofort eine neue Versammlung
einberufen werden, die dann mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Sänger beschließen kann.
Die Versammlung beschließt auch - unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes -
über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt auch hier die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
§ 17 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer JHV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung haben die JHV vom 10.01.1971 sowie Ergänzungen und Änderungen die JHV
vom 18.01.1976 <>13.01.1980 <> 18.01.1987 <> 25.01.1991 <> 12.01.2001 <> 18.01.2002 sowie
vom 31.01.2003 mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.